Unsere Reisebedingungen & AGBs


Allgemeine Geschäftsbedingungen von Gaeltacht Irland Reisen, Moers, für die Vermittlung von Reiseleistungen

Zwischenfrage:
Wann sind wir Reiseveranstalter?
Wenn wir mindestens zwei touristische Hauptleistungen zu einem vorher dem
Kunden bekannten einheitlichen (einen) Preis zusammenfassen und verkaufen…

Sie sehen/ Ihr seht: das ist bei sehr vielen hier dargstellten Produkten nicht der Fall. Deshalb gelten die nachfolgend aufgeführten AGB’s für die Reisevermittlung.

Falls wir (doch) Veranstalter sind, bitte weiter unten lesen!

Aufgrund geänderter Konditionen, die uns von verschiedenen Leistungsträgern und Veranstaltern vorgegeben werden, weisen wir unsere Kunden darauf hin, dass wir Reiseleistungen nur noch zu den nachfolgenden Bedingungen vermitteln können.

1. Beratung und Vermittlung
Der Kunde beauftragt das Reisebüro (Reisevermittler) im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages damit, ihn im Hinblick auf die Leistungen entsprechender Anbieter (Leistungsträger, wie z.B. Fluggesellschaften, Reiseveranstalter, Eintrittskarten- und Tickethändler etc.) zu beraten und ihm diese vermitteln. Hierfür erhält das Reisebüro vom Kunden ein Serviceentgelt, dessen Höhe sich nach der aufgeführten Preisliste richtet. Das Serviceentgelt ist zusätzlich zu den Ansprüchen des Leistungsträgers zu zahlen und sofort fällig.
Die aufgeführten Fährpreise sind Sondertarife, die nur im Zusammenhang mit der Buchung einer Landarrangements gültig sind.

2. Abschluss des vermittelten Vertrages
Abschluss und Inhalt des vermittelten Vertrages sowie die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Leistungsträger richten sich ausschließlich nach den zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger vereinbarten Vertragsbedingungen einschließlich der AGB des Leistungsträgers. Etwaige Ansprüche aus dem vermittelten Vertrag sind gegenüber dem Leistungsträger geltend zu machen.

3. Haftung des Reisevermittlers
Wenn durch die Vermittlung des Reisebüros ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger zustande kommt, haftet das Reisebüro nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistung durch den Leistungsträger. Der Reisevermittler haftet lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Fremdleistungen im Rahmen eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit die verursachten Schäden nicht Körperschäden sind. Im Falle der Haftung ist diese auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt.

4. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reisevermittlers gegen den Kunden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute. In diesem Fall ist der Sitz des Reisevermittlers als Gerichtsstand vereinbart.

5. Preisliste für Dienstleistungen des Reisevermittlers
(Beispiel)
Flugbuchung
Personen/Buchung Entgelt pro Person
1 Person 25 Euro
2 Personen 25 Euro
3 Personen 15 Euro
4 Personen 15 Euro
zzgl. 5 Euro pro Person/Strecke für die Abwicklung des  Online Check-In bei Ryanair-Flugbuchungen

Für Leistungen, die GIR im Auftrag des Kunden bucht und bei denen keine Provision gewährt wird, nimmt GIR ein Serviceentgelt in Höhe von 20 bis 50 Euro.

Stand: Januar 2012
Gaeltacht Irland Reisen
Inh.: Kornelia Ludwig
Schwarzer Weg 25, 47447 Moers
02841-930111, 02841-30665, kontakt@gaeltacht.de, www.gaeltacht.de
Handelsregister Kleve A 2081—Ust-ID: DE 120 302 102


Allgemeine Geschäftsbedingungen von Gaeltacht Irland Reisen, Moers, wenn wir „Reiseveranstalter“ sind

Wann sind wir von Gaeltacht Irland Reisen 'Reiseveranstalter'?
Wenn wir mindestens zwei touristische Hauptleistungen zu einem vorher dem
Kunden bekannten einheitlichen (einen) Preis zusammenfassen und
verkaufen…
Sie sehen/ Ihr seht: das ist bei so gut wie allen hier auf dem Gaeltacht-Reiseportal dargstellten Produkten nicht der Fall. Deshalb gelten meist die oben aufgeführten AGB’s für die Reisevermittlung.


Aber wenn wir Reiseveranstalter sind (z.B. bei den von uns selbst veranstalteten EBZ/Gruppenreisen), dann gelten die folgenden:

1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Gaeltacht Irland Reisen (GIR) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch GIR zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird GIR dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GIR vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
die Annahme gegenüber GIR erklärt.

2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist GIR nach Mahnung und
Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.

Gaeltacht Irland Reisen hat das Insolvenzrisiko versichert bei der
R+V Allgemeinen Versicherungs AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden
Versicherungsschein-Nr.: 720/90/448360885

3. Leistungen und Prospektangaben
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für GIR bindend. GIR behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von GIR
ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen von GIR.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von GIR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. GIR verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GIR eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 GIR bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für GIR vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann GIR
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber GIR erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat GIR den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn GIR eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch GIR bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
(Achtung: für unsere Reisen mit dem EBZ Irland gelten andere, spezielle Bedingungen)
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GIR. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann GIR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für
die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. GIR kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass GIR im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert. Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

- Buspauschalreise: bis X. Tag vor Reiseantritt Y % des Gesamtpreises; etc.
- Kreuzfahrten: bis X. Tag vor Reiseantritt Y % des Gesamtpreises; etc.)
5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist GIR berechtigt,
entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. GIR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber GIR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich GIR bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
GIR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt GIR deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist GIR verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl GIR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann GIR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist GIR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 GIR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern GIR nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 GIR haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. GIR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GIR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GIR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, GIR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von GIR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet GIR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den GIR nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von GIR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit GIR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GIR aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von GIR bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen GIR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt GIR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern GIR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt GIR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet GIR nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an GIR an dessen
Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber GIR geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den § 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von GIR zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden von GIR oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem GIR oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
GIR steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
GIR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende GIR beauftragt hat, es sei denn, dass GIR die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von GIR bedingt sind.

15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist GIR verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu
informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat GIR den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EUKommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen GIR und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann GIR nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von GIR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von GIR maßgebend.

(Angaben zum Reiseveranstalter:)
Stand: Dezember 2010
Gaeltacht Irland Reisen
Inh.: Kornelia Ludwig
Schwarzer Weg 25, 47447 Moers
02841-930111, 02841-30665, gaeltacht@t-online.de, www.gaeltacht.de
Handelsregister Kleve A 2081—Ust-ID: DE 120 302 102

Sag mir, wo Du Mitglied bist, und ich sag Dir, wer Du bist“… – wir finden auch das nicht unwichtig. Was wissen Sie diesbezüglich von anderen? Wir machen mit/sind Mitglied u.a. bei/in
- forum anders reisen e.V. Der Verband für nachhaltigen Tourismus
- AER Reisekooperation e.V.
- Verein der Europäischen Bildungs- und Begegnungszentren e.V.
- in diversen deutsch-irischen (Freundschafts-)Gesellschaften
- ASR,  Allianz selbständiger Reiseunternehmen e.V.
- VFF, Verband der Fährschifffahrt und Fährtouristik e.V.
- German Irish Chamber of Industry  & Commerce, Dublin
(und bestimmt haben wir einige hier vergessen…)